• Hinweis: Wir haben vom 24.12.24 bis einschl. 02.01.25 geschlossen
  • Neue Lohnleistung: Fragen Sie an! Auftauen, Sieben, Cremig rühren, Abfüllen und Etikettieren Ihres Honigs!
Kostenloser Versand ab 175,- €**
Schneller & sicherer Versand
Kostenlose Beratung 0711 - 21309866

Bestandsbuch führen

Schon Anfang des Jahres ist das neue Tierarzneimittelgesetz (Verordnung (EU) 2019/6) in Kraft getreten.

Auch für Imker und Imkerinnen gibt es einige Neuerungen, die beachtet werden müssen.

Wir haben hier einen kleinen Überblick über das, was jetzt gilt und was sich in der Zukunft noch ändern wird:

Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, die Vorgaben im Tierarzneimittelrecht in Europa zu vereinheitlichen. Um die Sicherheit der Arzneimittel für Tiere weiter zu erhöhen, wurden die bisherigen Standardzulassungen abgeschafft und laufen nun aus. Dies gilt unter anderem auch für einige Varroa-Behandlungsmittel.

Für die zugelassenen Arzneimittel gibt es aber eine Übergangsfrist, sie dürfen noch 5 Jahre, also bis zum Januar 2027 verkauft werden. Hierbei handelt es sich um Varroazide wie Ameisensäure, Milchsäure und Oxalsäure-Dihydrat-Lösung.

Für viele andere Medikamente, die bereits eine gemeinschaftliche EU-Zulassung haben, ist keine Änderung vorgesehen. Dies sind verschiedene Varroazide mit den enthaltenen Wirkstoffen wie Ameisensäure, Oxalsäure, Flumethrin, Amitraz und Thymol.

Dies bedeutet für Imker und Imkerinnen, dass alle bisher zugelassenen Medikamente noch bis Januar 2027 verwendet werden dürfen.

Eine andere Neuerung des Tierarzneimittelgesetzes ist es, dass man sich an die vorgeschriebene Art und Weise der Anwendungsverfahren halten muss. Beispielsweise darf in Deutschland eine Oxalsäurebehandlung nur mit der Träufel- und Sprühanwendung durchgeführt werden. Verboten sind Anwendungsweisen wie das Verdampfen oder das Vernebeln.

Hier ist also darauf zu achten, die Anwendungsweisen der einzelnen Medikamente genau zu überprüfen und die Behandlung dementsprechend vorzunehmen.

Die neue Verordnung schreibt weiterhin eine Dokumentationspflicht über alle Behandlungen von Medikamenten bei Bienenvölkern vor.

Während dies bisher lediglich nur apotheken- und rezeptpflichtige Arzneimittel waren, gilt dies nun auch für frei verkäufliche Medikamente, darunter auch Ameisen- oder Oxalsäure.

Es ist vorgeschrieben, diese Dokumentation fünf Jahre aufzubewahren, denn diese Bestandsbücher können kontrolliert werden. Liegt keine Dokumentation vor, können Bußgelder verhängt werden.

Die Höhe der Bußgelder ist jedoch nicht bekannt, da dies abhängig von Umfang und Art des Verstoßes ist. Überprüft wird diese Dokumentationspflicht durch die Veterinärbehörden.

Diese Dokumentationspflicht wurde eingeführt, da jeder Imker und jede Imkerin verpflichtet ist, die Bienenvölker vor der Varroamilbe zu schützen und die Behandlungen entsprechend kontrollieren zu können.

Diese zusätzliche Arbeit der Dokumentation sollte man als Imker und Imkerin nicht negativ bewerten, sieht man sie als Vorteil, um seine eigene Behandlungsstrategie nachverfolgen und beurteilen zu können.

Was muss dokumentiert werden?

Sämtliche angewendete Tierarzneimittel müssen aufgelistet werden. Egal ob verschreibungs-, apothekenpflichtig oder freiverkäuflich. Ebenso muss dokumentiert werden, für welches Bienenvolk, wann, wie, wie viel und wo welche Behandlung stattgefunden hat. Es wird weiterhin empfohlen, Quittungen und Belege der Medikamente aufzubewahren.

Eine kostenlose Vorlage für Ihr Bestandsbuch haben wir für Sie zum Download bereitgestellt:

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.